2020 gab es dazu eine neue Gesetzesnovelle (seit 28.04.2020 in Kraft), die den Abstand zwischen Fahrradfahrer*in und Autofahrer*in ganz explizit regelt. Die Regeln sind zusammengefasst so:
- In der Stadt muss man 1,5 Meter Abstand halten als Autofahrer
- Außerhalb der Stadt sind es sogar 2 Meter Abstand
Falls vorhanden und mit benutzungspflichtigem Schild versehen sind Radfahrer zwar dazu verpflichtet den Radweg zu nutzen, da es aber oft keinen gibt oder nur einen Schutzsstreifen, so müssen sie auf die Straße ausweichen.
Auf der Straße verkehren jedoch auch PKWs und LKWs, die eine höhere Geschwindigkeit als Radfahrer vorweisen und sie somit oftmals überholen. Hier können gefährliche Situationen auftreten.
Hierbei gilt es laut der neu novellierten aktuell geltenden Straßenverkehrsordnung einen Abstand von 1,5 Meter einzuhalten. Dies trifft aber nur in geschlossenen Ortschaften zu.
Außerhalb von geschlossenen Ortschaften muss man sogar 2 Meter Abstand halten. In der Regel wird aber empfohlen, dass je nach Straßenbelag und je nach Wetterverhältnissen sogar ein größerer Abstand zwischen Auto und Fahrrad eingehalten wird.
Im Übrigen, bei einem nicht eingehaltenen Mindestabstand wird aktuell ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro fällig.