Müssen Radfahrer einen Radweg benutzen, wenn einer vorhanden ist? – Die Radwege-Benutzungspflicht

Über diese Frage gibt es viele Missverständnisse. Viele kennen hier die Verkehrsregeln nicht richtig. Denn in der Regel müssen Fahrradfahrer*innen den Radweg nicht benutzen. Außer wenn die Radweg-Benutzungspflicht gilt. Diese aber gilt, wenn ein spezielles Schild vorhanden ist. Dieses Schild ist blau und zeigt mit weiß ein Fahrradsymbol an.

Nur wenn dieses Schild vorhanden ist, müssen Radfahrer*innen den Radweg oder den Schutzstreifen am Rande einer Straße benutzen. Wenn nicht, dann können sie auch auf der Straße fahren.

Bei einem Fußgängerweg mit „Fahrrad frei“ gilt die Radwege-Benutzungspflicht nicht

Das gilt z.B. auch dann, wenn auf einem Fußgängerweg „Fahrrad frei“ steht. Auch dann müssen die Fahrradfahrer nicht auf dem Fußgängerweg fahren, sondern können die Straße benutzen.

Allerdings muss man bei „Fahrrad frei“ eher vorsichtig fahren, weil man sich den Weg mit Fußgängern teilen muss. Im Gegensatz zum Schild der Radweg-Benutzungspflicht. Dort hat man meistens mehr Platz und kann auch i.d.R. schneller fahren. Ausnahmen bestätigen allerdings die Regel.

Es empfiehlt sich also bei „Fahrrad frei“ auf Fußgängerwegen gerade für schnelle Radfahrer*innen nicht den Fußweg zu benutzen, sondern auf der Straße zu bleiben.

Zustand der Radwege ist auch ein Kriterium

Selbst wenn es eine Radwege-Benutzungspflicht gibt, heißt das nicht zwingend, dass sie immer gilt. Wenn beispielsweise der Radweg unbenutzbar ist, so können Fahrradfahrer*innen auf die Straße ausweichen. Bei Schnee und Eis gilt dies zum Beispiel.