Generell darf man einen Gehweg nicht mit dem Fahrrad benutzen. Es gibt jedoch Ausnahmen hauptsächlich für Kinder. In der Straßenverkehrsordnung sind die Ausnahmen definiert.
Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen Kinder sogar auf dem Gehweg fahren. Sie dürfen dadurch weder auf dem Radweg noch auf Fahrradstreifen oder gar auf der Straße fahren.
Wird ein Kind bis zum achten Lebensjahr von einer Aufsichtsperson begleitet, so darf diese seit Dezember 2016 ebenfalls den Gehweg benutzen. Hat das Kind das achte Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das zehnte Lebensjahr, so hat es ein Wahlrecht: Es kann also sowohl auf dem Fußgängerweg, einem Radweg oder auf der Straße fahren.
Ist der Weg durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ für Fahrradfahrer freigegeben, so kann er unter besonderer Rücksichtnahme auf die Fußgänger*innen benutzt werden.
Allerdings ist Rücksichtnahme das entscheidende Stichwort. Man darf fahren, aber wenn man Fußgänger*innen bedrängt, kann man dafür auch haftbar gemacht werden. Deshalb ist Vorsicht angesagt.
Wenn man auf einem Fußgängerweg fährt, wo es kein „Fahrrad frei“-Schild gibt, so handelt man verkehrswidrig. Sofern man hier in einen Unfall verwickelt ist, hat man vor Gericht immer schlechte Chancen.