Wie sind die Vorfahrtsregeln für Fahrradfahrer nach Einbahnstraßen?

Wer hat eigentlich nach einer Einbahnstraße Vorfahrt? Das Fahrrad oder das Auto? Wie immer bei Verkehrsthemen, lässt sich die Frage nicht ganz einfach beantworten.

Es kommt auf die Verkehrssituation an – und wie genau der Ausgang der Einbahnstraße beschaffen ist. Vorfahrtsregeln in Einbahnstraßen für Fahrradfahrer*innen müssen jedenfalls zwingend beachtet werden.

Grundsätzlich ist es so, dass nach einer Einbahnstraße natürlich die normalen Verkehrsregeln gelten. Sei man Autofahrer, sei man Fahrradfahrer – nach einer Einbahnstraße gilt entweder rechts vor links oder es gibt eben ein Vorfahrtsschild oder ein Halten/Stopp-Schild. Diese Regeln gelten für alle.

In manche Einbahnstraßen dürfen aber Fahrradfahrer*innen entgegen der Fahrtrichtung fahren. Mir – dem Schreiber dieses Blogs – ist es schon oft so gegangen, dass ich dann auf Unverständnis von Autofahrern gestoßen bin. Wenn dort aber „Fahrrad frei“ steht, so darf ich dort auch fahren.

Dennoch: Als Fahrradfahrer*in ist man vielleicht doch etwas vorsichtiger. Klar, ist es unfair und nervig, dass Autofahrer*innen das oft nicht wissen, aber was hilft einem das, wenn man einen Unfall baut. Selbst wenn man nicht schuld ist.

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Mit der Vorfahrt in so einer „Fahrrad-frei-Einbahnstraße“ verhält es sich nun so: Wenn es kein weiteres Verkehrszeichen gibt, während der Einbahnstraße oder nach der Einbahnstraße, so gilt Rechts vor Links.

Also ein Fahrradfahrer, der gegen die Einbahnstraßenrichtung fährt, muss einem von rechts kommenden Auto Vorfahrt gewähren. Er hat aber Vorfahrt gegenüber einem von links kommenden Auto.

Sofern aber die querende Straße oder die Ausgangsstraße eine Straße mit Vorfahrt ist, so muss der Fahrradfahrer selbstverständlich warten. Es gelten also im Prinzip dieselben Verkehrsregeln. Der Fahrradfahrer hat keine besonderen Vor-, aber auch keine besonderen Nachteile. Außer natürlich denjenigen, dass gegen die Fahrtrichtung der Einbahnstraße fahren darf.